Häufig gestellte Fragen zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230 | FAQ
Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und bringt wesentliche Neuerungen für Hersteller, Importeure und Händler. Hier finden Sie kompakte Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Verordnung – von Cybersicherheit und KI-Anforderungen über digitale Dokumentation bis zu den konkreten Umsetzungsfristen. Verschaffen Sie sich einen schnellen Überblick über Ihre Pflichten und bereiten Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vor.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Die Aufnahme in das Partnernetzwerk sowie die Listung des Partnerprofils sind zum aktuellen Zeitpunkt kostenfrei. Es entstehen für Sie keine Teilnahmegebühren oder laufenden Kosten.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Ja, wenn die Leistungen mehrere Bereiche abdecken. In der Regel wird ein Schwerpunkt festgelegt und ergänzende Kategorien werden zusätzlich geführt, damit die Zuordnung für Nutzer nachvollziehbar bleibt.
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Nein. Diese Website dient der Information und Orientierung. Vertragsbeziehungen, Projektabwicklung und Haftung liegen ausschließlich zwischen Auftraggeber und Partner. Eine Listung ersetzt keine eigene Prüfung der Eignung für einen konkreten Anwendungsfall.
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Der Ablauf besteht aus drei Schritten: (1) Partneranfrage senden, (2) Prüfung und Kategorisierung der Angaben inklusive möglicher Rückfragen, (3) Aufnahme und Veröffentlichung des Partnerprofils in der passenden Kategorie. Eine Listung erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung.
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Für die Prüfung reichen zunächst eine kurze Leistungsbeschreibung, die gewünschte Partnerkategorie, Einsatzfelder (z. B. Branchen) sowie Referenzhinweise (z. B. Projektarten, Veröffentlichungen oder typische Kundenprofile). Kontaktdaten für Rückfragen (E-Mail, optional Telefon) sind erforderlich.
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Netzwerk-Partner können Anbieter werden, die Leistungen im Umfeld der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 nachweisbar erbringen, z. B. Prüfinstitute/Zertifizierungsstellen, Rechtsberatung & Compliance, Ingenieurbüros, Softwareanbieter oder Cybersecurity-Spezialisten. Entscheidend ist die fachliche Passung zu einer Partnerkategorie und eine klare Leistungsabgrenzung.
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Sie signalisiert Regelkonformität und ermöglicht freien Warenverkehr im EWR; keine Aussage zu darüber hinausgehender Qualität.
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Sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt; alternativ auf Verpackung oder Begleitunterlagen nach EU-Vorgaben.
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Hersteller oder Bevollmächtigter nach Konformitätsbewertung und Dokumentation; ggf. mit Einbindung notifizierter Stellen.
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Kein Prüfsiegel (z. B. kein GS-Zeichen), kein Qualitäts-Gütesiegel, keine amtliche Plakette – sondern eine Hersteller-Selbstdeklaration.
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CE steht für „Conformité Européenne“. Das Zeichen zeigt an, dass ein Produkt die einschlägigen EU-Vorgaben (Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz) erfüllt und im EWR in Verkehr gebracht werden darf.
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Gap-Analyse zur 2023/1230, Einstufung (inkl. Hochrisiko-Prüfung), Auswahl und Anwendung harmonisierter Normen, Risikobeurteilung aktualisieren, passendes Konformitätsverfahren festlegen, technische Dokumentation und Anleitungen (digital zulässig; Papier auf Wunsch) bereitstellen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE anbringen, Prozesse für Software-/Firmware-Änderungen und Marktüberwachung etablieren.
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Anhang I ist in Teil A und Teil B gegliedert. Für Teil-A-Maschinen ist eine Benannte Stelle verpflichtend (z. B. EU-Baumusterprüfung oder Qualitätssicherung). Für Teil-B-Maschinen ist eine Benannte Stelle erforderlich, es sei denn, die Maschine erfüllt vollständig alle einschlägigen harmonisierten Normen; dann ist eine interne Fertigungskontrolle möglich. Ergebnis sind EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
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Maschinen und verwandte Produkte wie Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten/Seile/Gurte, abnehmbare mechanische Antriebsvorrichtungen sowie unvollständige Maschinen.
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Die Richtlinie wird durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt. Wichtige Neuerungen: klarere Pflichten für Hersteller, Einführer und Händler; Berücksichtigung von Software, Cybersecurity und KI; Möglichkeit digitaler Betriebs- und Montageanleitungen unter Bedingungen; aktualisierte Hochrisiko-Liste (Anhang I, Teile A/B) mit angepassten Konformitätsverfahren; gestärkte Marktüberwachung.
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Die Verordnung wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 19.07.2023 in Kraft und gilt ab dem 20.01.2027. Einzelne Bestimmungen greifen früher (z. B. Benennungsverfahren für Notifizierte Stellen ab 20.01.2024). Bis zum 20.01.2027 bleibt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwendbar.
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Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) erweitert ab Dezember 2024 die Anforderungen an die Produktsicherheit auf digitale und vernetzte Produkte, inklusive des Schutzes vor Cyberrisiken und der Verpflichtung zu klaren digitalen Sicherheitshinweisen.
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Hersteller müssen eine robuste digitale Infrastruktur, Content Delivery Portale und eine klare Strategie für URL-Stabilität und Versionsverwaltung implementieren, um die Verfügbarkeit über mindestens 10 Jahre zu gewährleisten.
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Nicht-professionelle Nutzer (Endverbraucher) haben das Recht, eine kostenlose Papierversion innerhalb eines Monats nach Anfrage zu erhalten. Auch für Käufer allgemein gilt dieses Recht.
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Ab dem 20. Januar 2027 wird die digitale Bereitstellung nach der EU-Maschinenverordnung verpflichtend, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Hersteller können die Bestimmungen jedoch bereits heute anwenden, wenn sie diese vollständig erfüllen.
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Die BetrSichV regelt Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Prüfungen und Unterweisung im Betrieb und ergänzt so die EU-Vorgaben zum Inverkehrbringen.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Die alte Annex-IV-Liste wurde in Annex I Teil A/B aufgeteilt; einige Kategorien wurden in Teil A hochgestuft. KI- und Cyber-Risiken sind ausdrücklich erfasst, inkl. selbst-evolvierender Sicherheitskomponenten.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Ja, wenn der Zugang gekennzeichnet ist und das Format druck- und speicherbar ist. Auf Wunsch des Käufers ist eine kostenlose Papierfassung innerhalb eines Monats bereitzustellen. Bei Non-Professional-Usern muss essenzielle Sicherheit in Papier beiliegen.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Für Annex I Teil A immer; für Teil B nur, wenn harmonisierte Normen nicht vollständig angewandt werden.
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Es gilt eine Stichtagsregel: Bis 19.01.2027 die Richtlinie 2006/42/EG, ab 20.01.2027 ausschließlich die Verordnung (EU) 2023/1230. Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen behalten bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.
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Neben der Apple-Dokumentation empfiehlt sich NIST SP 800-124 Rev. 2 als Rahmen für Policy, Härtung, Monitoring und Lifecycle-Kontrollen. (Quelle: NIST SP 800-124 Rev. 2)
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Nein. Das Grundsetup funktioniert offline; ABM/MDM erleichtert spätere Inventarisierung, Updates und Remote-Steuerung. (Quelle: Apple Platform Deployment – Enrollment methods)
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Standardisierte Gerätezustände stärken Konformitätsbewertung, Sicherheitsmaßnahmen, Technische Dokumentation und Überwachung – zentrale Anknüpfungspunkte der Verordnung.
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Ja. Über den Prepare-Assistenten (Manual Configuration) in Apple Configurator 2 lassen sich Geräte per USB ohne Cloud-Anbindung vorbereiten. (Quelle: Apple – Prepare devices manually in Apple Configurator)
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Er schaltet organisationsspezifische Steuerungen frei (z. B. Kamera/App Store sperren, Single-App-Mode, globaler Proxy, stilles App-Install) und macht Setups prüf- und reproduzierbar. (Quelle: Apple Platform Deployment – About device supervision)
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Frühe Anpassung reduziert Projektrisiken zum Stichtag 20.01.2027, vermeidet Doppelentwicklungen und stärkt die Position gegenüber Kunden, Marktüberwachung und Prüforganisationen.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Das Risikomanagement sorgt dafür, dass Risikobeurteilung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vollständig, aktuell und über die geforderte Dauer verfügbar sind – inklusive aller Änderungen und Freigaben.
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Cybersecurity-Maßnahmen wie Zugriffskontrollen, gesicherte Kommunikationswege und Protokollierung sind integrale Bestandteile des Risikomanagements. Die MVO verlangt, dass Manipulation und unerlaubter Zugriff auf sicherheitsrelevante Funktionen verhindert werden.
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Wenn er eine Maschine so wesentlich verändert, dass sich das Sicherheitsniveau maßgeblich ändert, gilt er als Hersteller. Dann sind eine neue Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und ggf. neue CE-Kennzeichnung erforderlich.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Die Risikobeurteilung ist ein projektbezogener Analyseprozess für eine Maschine. Risikomanagement umfasst alle organisatorischen und technischen Maßnahmen, um Risiken über den gesamten Lebenszyklus zu steuern, Änderungen zu bewerten und die Nachweisführung sicherzustellen.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Sie werden als Gefährdungen und Szenarien in die Analyse aufgenommen (z. B. Manipulation von Steuerungen, unbefugter Remote-Zugriff) und über technische Maßnahmen wie gesicherte Kommunikationswege, Zugriffskontrollen und Protokollierung mitigiert.
Hochrisiko-Maschinen weisen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial auf und erfordern deshalb eine besonders belastbare Risikobeurteilung.
EN ISO 12100 liefert dafür die anerkannten Grundsätze zur Risikobeurteilung und Risikominderung und bildet die methodische Basis, um Schutzziele systematisch abzuleiten, Maßnahmen zu begründen und Nachweise auditfest zu dokumentieren.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Sie muss aus Sicht eines Sachverständigen nachvollziehbar machen, welche Gefährdungen betrachtet wurden, wie das Risiko bewertet wurde und welche Maßnahmen warum gewählt wurden. Die MVO verlangt die Bereithaltung dieser Unterlagen für mindestens zehn Jahre.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
Die Risikobeurteilung umfasst das Festlegen der Maschinengrenzen, das systematische Identifizieren von Gefährdungen, das Einschätzen und Bewerten der Risiken sowie die Planung von Risikominderungsmaßnahmen.
Ein E-Label-System erleichtert die digitale Bereitstellung, indem es Dokumente zentral hostet und per QR-Code direkt am Produkt oder Typenschild zugänglich macht. Änderungen, Sprachversionen und Ergänzungen lassen sich zentral pflegen, während der QR-Code unverändert bleibt. So können Hersteller die geforderte Verfügbarkeit und Aktualität der Informationen organisatorisch sicherstellen.
Besonders für Hersteller, Sondermaschinenbau und Systemintegratoren mit Serien/Varianten, mehreren Zielmärkten und regelmäßigem Änderungsbedarf an Dokumenten. Betreiber mit größerem Maschinenpark profitieren ebenfalls, weil Informationen schneller auffindbar und konsistent bereitgestellt werden.
In der Regel nein. Bei dynamischer Verknüpfung bleibt der QR-Code gleich; aktualisiert wird der Inhalt, auf den der QR-Code verweist. Dadurch entfallen Austausch und Neuetikettierung bei Dokument-Updates.
Nein. Ein QR-Code kann auf eine zentrale Seite verweisen, die je nach Auswahl die passende Sprachversion bereitstellt. So bleibt das Typenschild unverändert, auch wenn weitere Sprachen ergänzt werden.
Sobald unklar ist, ob Umbauten eine wesentliche Veränderung darstellen, bei komplexen Anlagenverbünden oder bei speziellen Rechtsfragen zu Maschinenrecht und Arbeitsschutzrecht kann externe Beratung sinnvoll sein. Der hier dargestellte Überblick ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Digitale Betriebsanleitungen und QR-Codes ermöglichen den direkten Zugriff auf aktuelle Informationen an der Maschine. Betreiber können damit Betriebsanweisungen, Prüfprotokolle oder Unterweisungsunterlagen verknüpfen und Medienbrüche vermeiden.
Die BetrSichV verlangt regelmäßige Prüfungen. Konkrete Intervalle ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und ggf. Technischen Regeln (TRBS). In der Praxis werden Prüffristen risikobasiert festgelegt und bei Bedarf angepasst.
Nein. Die CE-Kennzeichnung zeigt, dass der Hersteller die einschlägigen EU-Vorgaben berücksichtigt hat. Betreiberpflichten nach BetrSichV bestehen unabhängig davon und beziehen sich auf den konkreten Einsatz im Betrieb.
Ja. Die EU-Maschinenverordnung regelt das Inverkehrbringen, die BetrSichV den sicheren Betrieb. Auch bei neuen, MVO-konformen Maschinen müssen Betreiber Gefährdungsbeurteilungen durchführen und die Vorgaben der BetrSichV einhalten.
Ja. Wir liefern konforme E-Labels und können optional die gesetzeskonforme Papierversion (z. B. für Endverbraucher) direkt mitliefern. Auf Wunsch integrieren wir einen QR-Verweis auf den von Ihnen bereitgestellten Dokumenten-Speicherort (DMS/Cloud/On-Prem). Hintergrund: Die Verordnung sieht vor, dass Papier auf Wunsch innerhalb eines Monats bereitgestellt wird – mit unserem Druck-Service können Sie diese Anforderung abdecken.
Die Vorschriften gelten ab dem 20. Januar 2027 ohne Übergangsfrist.
Sicherheits- und Betriebsunterlagen müssen während der Lebensdauer verfügbar sein.
Rechtlich definierter Begriff; kann Herstellerpflichten inkl. neuer Bewertung auslösen.
siehe Quellen
Das E-Label ist der QR-Code vor Ort; das E-Label-System verwaltet die hinterlegten Versionen und Sprachen.
Ja, per Internetadresse oder maschinenlesbarem Code (z. B. QR) in den Anleitungen.
siehe Quellen
Die Maschinenverordnung ist Teil eines größeren regulatorischen Ökosystems. Besonders relevant sind:
- Direkt verbundene Gesetze:
- EU KI-Verordnung (AI Act): Regelt KI-Systeme noch detaillierter.
- Cyber Resilience Act (CRA): Stellt übergreifende Anforderungen an die Cybersicherheit von digitalen Produkten.
- Weitere produktspezifische Richtlinien:
- Niederspannungsrichtlinie, Funkanlagenrichtlinie (RED) oder ATEX-Richtlinie können je nach Maschine ebenfalls relevant sein. Die Maschinenverordnung deckt nur die Risiken ab, die nicht spezifischer durch diese anderen Gesetze geregelt sind.
Beginnen Sie frühzeitig mit der Umstellung. Hier ist eine Checkliste der wichtigsten Schritte:
- ✅ Risikobeurteilung aktualisieren: Integrieren Sie systematisch die neuen Anforderungen an Cybersicherheit und KI.
- ✅ Digitale Dokumentation planen: Entscheiden Sie, wie Sie Anleitungen und Erklärungen regelkonform digital bereitstellen.
- ✅ Software-Management einführen: Dokumentieren Sie jede Software-Version und jede sicherheitsrelevante Änderung.
- ✅ Team schulen: Bauen Sie Kompetenzen in den Bereichen Safety (Maschinensicherheit) und Security (Cybersicherheit) auf.
- ✅ Lieferanten prüfen: Stellen Sie sicher, dass auch Ihre Zulieferer von Komponenten die neuen Anforderungen erfüllen.
- ✅ Experten hinzuziehen: Arbeiten Sie bei Bedarf mit zertifizierten Prüfstellen und Beratern zusammen.
Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.
- Definition: Eine Liste dieser Maschinen ist in Anhang I der Verordnung festgelegt.
- Beispiele:
- Hebebühnen für Fahrzeuge
- Tragbare Schussgeräte (z.B. Bolzensetzgeräte)
- Sicherheitsbauteile mit KI, die lernfähig sind
- Besonderheit: Diese Maschinen dürfen nicht vom Hersteller allein bewertet werden. Sie erfordern eine verpflichtende Prüfung und Zertifizierung durch eine unabhängige, benannte Stelle (z.B. TÜV, DEKRA).
Ja – unter Bedingungen kann eine Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden, z. B. per QR-Code:
- Sie müssen online mindestens 10 Jahre nach dem Kauf verfügbar sein.
- Das Format muss speicher- und druckbar sein.
- Auf dem Produkt muss klar angegeben sein, wo die digitale Betriebsanleitung zu finden ist.
- Wichtige Ausnahme: Kauft ein nicht-professioneller Nutzer (Privatperson) das Produkt, muss ihm auf Anfrage eine kostenlose Papierversion der Sicherheitsinformationen zur Verfügung gestellt werden.
Die Risikobeurteilung muss umfassender und vorausschauender sein. Sie muss nun explizit auch folgende Aspekte über den gesamten Lebenszyklus der Maschine bewerten:
- Digitale Risiken: Gefahren durch Cyberangriffe und Datenmanipulation.
- KI-spezifische Risiken: Unerwartetes Verhalten von lernenden Systemen.
- Mensch-Maschine-Interaktion: Risiken, die durch die Zusammenarbeit von Menschen mit autonomen Maschinen entstehen.
- Zukünftige Änderungen: Auswirkungen von Software-Updates oder nachträglichem Anlernen von KI-Systemen.
Beide Themen sind jetzt zentrale und verpflichtende Bestandteile der Maschinensicherheit.
1. Cybersicherheit (‚Security by Design‘):
- Maschinen müssen gegen Cyberangriffe geschützt werden, die ihre Sicherheitsfunktionen beeinträchtigen könnten.
- Hersteller müssen Schutzmaßnahmen wie Zugriffskontrollen, sichere Datenübertragung und Schutz vor Manipulation implementieren.
2. Künstliche Intelligenz (KI):
- KI-Systeme, die Sicherheitsfunktionen steuern (z.B. eine KI, die Personen erkennt und die Maschine stoppt), gelten als Hochrisiko-Bauteile.
- Diese Systeme unterliegen einer strengeren Prüfung durch eine unabhängige, benannte Stelle.
- Die Risikobeurteilung muss auch das Verhalten lernender KI-Systeme über die Zeit berücksichtigen.
Eine wesentliche Veränderung ist ein tiefgreifender Umbau, der die ursprüngliche Sicherheit der Maschine beeinträchtigt.
- Definition: Eine physische oder digitale Änderung, die vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen war und die ein neues Risiko schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht.
- Wichtigste Konsequenz: Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird rechtlich selbst zum Hersteller. Das bedeutet: Sie müssen eine komplett neue Risikobeurteilung und ein neues CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Erfahren Sie mehr über unsere Dienstleistung zur Konformitätsbewertung für umgebaute Maschinen.
Der Anwendungsbereich wurde modernisiert und erweitert.
Neu im Geltungsbereich sind vor allem:
- Software, die eine Sicherheitsfunktion ausführt (als eigenständiges Sicherheitsbauteil).
- Maschinen mit künstlicher Intelligenz (KI), die Sicherheitsfunktionen steuern.
- Wesentlich veränderte Maschinen, die nach der Veränderung als neues Produkt gelten.
Weiterhin ausgenommen sind z.B.:
- Transportmittel (Luft, Wasser, Schiene), jedoch nicht die Maschinen, die auf diesen Transportmitteln montiert sind.
Die Verordnung betrifft die gesamte Lieferkette. Die Pflichten wurden erweitert und gelten nun für:
- Hersteller
- Bevollmächtigte des Herstellers
- Importeure (Einführer), die Maschinen aus Nicht-EU-Ländern in die EU bringen
- Händler
Besonders wichtig: Importeure und Händler haben nun deutlich erweiterte Prüf- und Dokumentationspflichten und tragen mehr Verantwortung für die Konformität der Produkte. Lesen Sie mehr über die neuen Pflichten für Importeure & Händler.
Die Umstellung erfolgt schrittweise. Hier sind die entscheidenden Daten:
- Inkrafttreten: 19. Juli 2023
- Wichtigster Stichtag für Hersteller: Die Verordnung muss verbindlich für alle neuen Maschinen ab dem 20. Januar 2027 angewendet werden.
- Frühere Fristen: Einzelne Regelungen, z.B. zur Benennung von Prüfstellen, gelten bereits seit Anfang 2024.
Praxis-Tipp: Beginnen Sie jetzt mit der Umstellung Ihrer Prozesse und Dokumentationen, um Lieferengpässe und Konformitätsprobleme zum Stichtag zu vermeiden. Hier finden Sie einen Fahrplan zur Umstellung.
Der zentrale Unterschied liegt in der rechtlichen Verbindlichkeit:
- Alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: War eine Richtlinie. Sie musste von jedem EU-Mitgliedstaat einzeln in nationales Recht umgesetzt werden. Das führte zu leichten Unterschieden und Interpretationsspielraum.
- Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Ist eine Verordnung. Sie gilt ab dem 20. Januar 2027 direkt und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Gesetze nötig sind.
Ihr Vorteil: Mehr Rechtssicherheit und ein vollständig harmonisierter Standard im gesamten EU-Binnenmarkt.