CE-Kennzeichnung 2027: So erfüllen Sie die neue EU-Maschinenverordnung

CE-Kennzeichnung 2027 nach EU-Maschinenverordnung 2023/1230

FAQ: CE-Kennzeichnung & Maschinenverordnung

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

CE steht für „Conformité Européenne“. Das Zeichen zeigt an, dass ein Produkt die einschlägigen EU-Vorgaben (Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz) erfüllt und im EWR in Verkehr gebracht werden darf.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Kein Prüfsiegel (z. B. kein GS-Zeichen), kein Qualitäts-Gütesiegel, keine amtliche Plakette – sondern eine Hersteller-Selbstdeklaration.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Sie signalisiert Regelkonformität und ermöglicht freien Warenverkehr im EWR; keine Aussage zu darüber hinausgehender Qualität.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Hersteller oder Bevollmächtigter nach Konformitätsbewertung und Dokumentation; ggf. mit Einbindung notifizierter Stellen.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt; alternativ auf Verpackung oder Begleitunterlagen nach EU-Vorgaben.

Kurz erklärt: Die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für Hersteller, Importeure und Händler bedeutet das: CE‑Kennzeichnung bleibt Pflicht – mit erweiterten Anforderungen, neuen Nachweispflichten und stärkerem Fokus auf Software, Cybersecurity und KI.

Was ändert sich an der CE‑Kennzeichnung?

  • Cybersecurity & Software: IT‑Risiken, Updates und KI‑Funktionen gehören in die Risikobeurteilung. Schutzmaßnahmen sind über den gesamten Lebenszyklus nachzuweisen.
  • Hochrisiko‑Maschinen: Für gelistete Kategorien ist eine Prüfung durch eine Benannte Stelle vorgeschrieben (interne Alleinprüfung reicht nicht).
  • Verantwortung der Wirtschaftsakteure: Importeure und Händler haben erweiterte Prüf‑ und Meldepflichten.
  • Digitale Nachweise: EU‑Konformitätserklärung und – bei reinen B2B‑Maschinen – Betriebsanleitungen dürfen digital bereitgestellt werden (Papier auf Wunsch).
  • Wesentliche Änderung: Bei sicherheitsrelevanten Umbauten/Updates kann der Ändernde rechtlich zum „Hersteller“ werden (erneute Bewertung nötig).

Schritt‑für‑Schritt zur CE‑Kennzeichnung (ab 2027)

  1. Anwendungsbereich prüfen: Fällt das Produkt unter die MVO 2023/1230? Gelten zusätzlich EMV/Niederspannung o. Ä.?
  2. Risikobeurteilung durchführen: Mechanische/elektrische/thermische sowie digitale Risiken erfassen und mindern (inkl. künftiger Software‑Updates).
  3. Normen anwenden: Harmonisierte EN‑Normen/Common Specifications zur Abdeckung der grundlegenden Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzanforderungen nutzen.
  4. Technische Unterlagen: Konstruktion, Prüfungen, Sicherheitsfunktionen, Software‑Stand, Anleitungen – vollständig, nachvollziehbar, aktuell.
  5. Konformitätsbewertung wählen: Modul A (interne Kontrolle) oder – bei Hochrisiko – Baumusterprüfung/Benannte Stelle einplanen.
  6. EU‑Konformitätserklärung: Ausstellen und unterschreiben (digital zulässig). Verantwortlichkeiten klar benennen.
  7. CE‑Kennzeichnung anbringen: Sichtbar, lesbar, dauerhaft – erst nach vollständigem Nachweis der Konformität.
  8. Inverkehrbringen & Nachlauf: Unterlagen min. 10 Jahre vorhalten, Marktbeobachtung und Änderungsprozesse organisieren.

Hochrisiko‑Maschinen

Für in den Anlagen gelistete Kategorien (z. B. KI‑gestützte Steuerungen) gilt: Prüfung durch Dritte (Benannte Stelle) vor CE‑Anbringung. Empfehlung: frühzeitig Zeitfenster und Verfügbarkeit der Stelle klären, da Prüfkapazitäten begrenzt sein können.

Digitale Dokumentation & Betriebsanleitungen

  • EU‑Konformitätserklärung: digital bereitstellen möglich (Signatur/Versionierung beachten).
  • B2B‑Maschinen: Betriebsanleitung digital zulässig; auf Wunsch innerhalb eines Monats in Papierform liefern.
  • Privatnutzer vorhersehbar? Sicherheitsrelevante Infos weiterhin in Papierform mitgeben.
Betreiberpflichten nach BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung und Maschinensicherheit

Übergang bis 2027: Was jetzt zählt

Bis 19.01.2027 gilt die Maschinenrichtlinie; ab 20.01.2027 ausschließlich die Verordnung. Bestandsmaschinen bleiben gültig. Für neue Auslieferungen nach dem Stichtag sind die neuen Regeln anzuwenden. Empfehlung: Prozesse, Vorlagen und Schulungen jetzt umstellen – insbesondere Risikobeurteilung, Doku‑Tiefe und IT‑Sicherheitsprozesse.

Praxis‑Checkliste (Kurzfassung)

  • Normen‑Mapping aktualisieren (inkl. Cyber‑/Software‑Risiken)
  • Vorlage „Risikobeurteilung“ um Update‑/KI‑Szenarien erweitern
  • Technische Doku: Software‑/Sicherheitsfunktionen präzisieren
  • Hochrisiko‑Prüfpfad & Benannte Stelle einplanen
  • Digitale Doku‑Kette (Signaturen, Versionierung, Zugänge) aufsetzen
  • Liefertermine um den Stichtag 20.01.2027 prüfen und absichern

Kostenlose Checkliste „CE‑Roadmap bis 2027“ PDF‑Download mit allen Schritten, Zuständigkeiten und Nachweisen.

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