Hochrisiko-Maschinen: Pflichten & Verfahren

Was ab dem 20.01.2027 gilt – Stichtagsregel, Annex I (Teil A/B), Benannte Stellen, digitale Unterlagen & Betreiberpflichten

Betreiberpflichten nach BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung und Maschinensicherheit

FAQ: Hochrisiko-Maschinen

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Ja, wenn der Zugang gekennzeichnet ist und das Format druck- und speicherbar ist. Auf Wunsch des Käufers ist eine kostenlose Papierfassung innerhalb eines Monats bereitzustellen. Bei Non-Professional-Usern muss essenzielle Sicherheit in Papier beiliegen.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Es gilt eine Stichtagsregel: Bis 19.01.2027 die Richtlinie 2006/42/EG, ab 20.01.2027 ausschließlich die Verordnung (EU) 2023/1230. Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen behalten bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Für Annex I Teil A immer; für Teil B nur, wenn harmonisierte Normen nicht vollständig angewandt werden.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Die alte Annex-IV-Liste wurde in Annex I Teil A/B aufgeteilt; einige Kategorien wurden in Teil A hochgestuft. KI- und Cyber-Risiken sind ausdrücklich erfasst, inkl. selbst-evolvierender Sicherheitskomponenten.

Hochrisiko-Maschinen sind Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial.

Die BetrSichV regelt Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Prüfungen und Unterweisung im Betrieb und ergänzt so die EU-Vorgaben zum Inverkehrbringen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab 20. Januar 2027 – bis dahin gilt die Richtlinie 2006/42/EG. Es gibt kein Wahlrecht ab Stichtag; bereits erteilte EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
  • Hochrisiko-Maschinen sind in Annex I Teil A (immer mit Benannter Stelle) und Teil B (interne Kontrolle möglich bei vollständiger Normenanwendung) klassifiziert.
  • Cybersicherheit, KI-Risiken und autonome Funktionen sind ausdrücklich adressiert.
  • Die Risikobeurteilung deckt den gesamten Lebenszyklus und digitale Gefährdungen ab.
  • Digitale Anleitungen sind zulässig; auf Wunsch ist innerhalb von 1 Monat kostenlos Papier bereitzustellen (zusätzliche Papierpflichten bei Non-Professional-Usern).

Am 20. Januar 2027 wird die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 anwendbar und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Bis dahin gilt die Richtlinie, ab dem Stichtag ausschließlich die Verordnung. Bereits erteilte EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der Richtlinie behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.

Betreiberpflichten nach BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung und Maschinensicherheit

Stichtagswechsel: 2006/42/EG → (EU) 2023/1230

Von der Richtlinie zur Verordnung: Einheitliche Rechtslage

Als Verordnung gilt (EU) 2023/1230 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzungsakte. Das erhöht die Rechtssicherheit, verkürzt Auslegungswege und setzt einheitliche Maßstäbe.

Die frühere Annex-IV-Liste wurde in zwei Klassen überführt:

Hochrisiko-Maschinen: Annex I Teil A vs. Teil B

Die frühere Annex-IV-Liste wurde in zwei Klassen überführt:

Kategorie Konformitätsbewertung Beispiele / Hinweise
Annex I – Teil A Immer mit Benannter Stelle (keine Eigenerklärung). Z. B. bestimmte Hebezeuge, tragbare Bolzensetzgeräte; Sicherheitskomponenten mit (teilweise) selbst-evolvierendem Verhalten für Sicherheitsfunktionen.
Annex I – Teil B Interne Fertigungskontrolle bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen; sonst Benannte Stelle. Großer Teil der bisherigen Annex-IV-Maschinen; NB-Einbindung abhängig vom Normenumfang.
Betreiberpflichten nach BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung und Maschinensicherheit

Rolle der Benannten Stelle: Ob eine Benannte Stelle einzubinden ist, entscheidet die Einstufung (Teil A/B) und der Umfang der Normenanwendung. Frühzeitig klären, um Schleifen, Kosten und Time-to-Market-Risiken zu vermeiden.

Digitale Risiken & Cybersicherheit

Adressiert werden Vernetzung, Software-Updates, KI und autonome Funktionen. Sicherheitsfunktionen mit selbst-evolvierendem Verhalten (z. B. ML) stehen besonders im Fokus.

Praxis-Checkliste: Schutzziele definieren, Bedrohungsmodell (Manipulation, unbefugter Zugriff, Funktionsbeeinträchtigung), Maßnahmen (Härtung, Update-Prozess, Zugriffskontrolle, Monitoring), Nachweisführung dokumentieren.

Risikobeurteilung über den Lebenszyklus

Die Risikobeurteilung (z. B. nach EN ISO 12100) bleibt Kernpflicht – erweitert um digitale Gefährdungen und die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus (Konstruktion bis Außerbetriebnahme).

Pflichten der Wirtschaftsakteure

  • Hersteller: Risikobeurteilung, richtige Verfahrenswahl (Annex I A/B), technische Doku, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Cyber-Schutzmaßnahmen, Marktüberwachung/Korrekturmaßnahmen.
  • Importeure/Händler: Sorgfalts- und Prüfpflichten; ggf. Herstellerverantwortung (Eigenmarke, Änderungen). Rückverfolgbarkeit und Dokumentationspflichten sicherstellen.

Dokumentation im digitalen Zeitalter

Digitale Anleitungen sind zulässig, wenn u. a. der Zugriffsweg auf dem Produkt/der Verpackung angegeben wird und das Format drucken/speichern ermöglicht. Auf Wunsch des Käufers sind Papieranleitungen innerhalb eines Monats kostenlos bereitzustellen. Bei Non-Professional-Usern müssen essenzielle Sicherheitsinformationen in Papier beiliegen.

Deutscher Kontext: BetrSichV für Betreiber

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln (Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Prüfintervalle, Unterweisung) und ergänzt die EU-Vorgaben auf Betreiberseite.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2023/1230

Der offizielle Rechtstext der neuen EU-Maschinenverordnung

EUR-Lex  

Richtlinie 2006/42/EG

Maschinenrichtlinie

EUR-Lex  

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Bundesamt für Justiz  

Europäische Kommission – Maschinen

Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs

europa.eu  

DIN EN ISO 12100:2011 – Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung und Risikominderung

DIN EN ISO 12100:2011-03

DINMEDIA.de  

✔ Nächste Schritte für B2B-Teams

  • Produkt-Portfolio gegen Annex I A/B mappen und Verfahrenswahl fixieren.
  • Cyber-Risiken & Update-Prozesse in der Risikobeurteilung verankern.
  • Technische Doku auf digital ↔ Papier-Prozess (≤ 1 Monat) ausrichten.
  • Import/Handel: Verantwortlichkeiten & Rückverfolgbarkeit prüfen.
Go to Top