BetrSichV & Betreiberpflichten: Was bleibt trotz EU-Maschinenverordnung zu beachten?
Warum die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 das Inverkehrbringen regelt – aber erst die BetrSichV den sicheren Betrieb im Unternehmen sicherstellt

FAQ: BetrSichV & Betreiberpflichten für Maschinen
Ja. Die EU-Maschinenverordnung regelt das Inverkehrbringen, die BetrSichV den sicheren Betrieb. Auch bei neuen, MVO-konformen Maschinen müssen Betreiber Gefährdungsbeurteilungen durchführen und die Vorgaben der BetrSichV einhalten.
Nein. Die CE-Kennzeichnung zeigt, dass der Hersteller die einschlägigen EU-Vorgaben berücksichtigt hat. Betreiberpflichten nach BetrSichV bestehen unabhängig davon und beziehen sich auf den konkreten Einsatz im Betrieb.
Sobald unklar ist, ob Umbauten eine wesentliche Veränderung darstellen, bei komplexen Anlagenverbünden oder bei speziellen Rechtsfragen zu Maschinenrecht und Arbeitsschutzrecht kann externe Beratung sinnvoll sein. Der hier dargestellte Überblick ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Digitale Betriebsanleitungen und QR-Codes ermöglichen den direkten Zugriff auf aktuelle Informationen an der Maschine. Betreiber können damit Betriebsanweisungen, Prüfprotokolle oder Unterweisungsunterlagen verknüpfen und Medienbrüche vermeiden.
Die BetrSichV verlangt regelmäßige Prüfungen. Konkrete Intervalle ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und ggf. Technischen Regeln (TRBS). In der Praxis werden Prüffristen risikobasiert festgelegt und bei Bedarf angepasst.
Das Wichtigste in Kürze
- 📋 EU-Maschinenverordnung → regelt das sichere Inverkehrbringen von Maschinen (Hersteller, Importeure, Händler)
- 🏭 BetrSichV → regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb (Arbeitgeber, Betreiber)
- ⚠️ Gefährdungsbeurteilung ist Kernpflicht – vor jeder Bereitstellung an Beschäftigte
- 🔧 Prüfungen, Instandhaltung und Änderungsmanagement über den gesamten Lebenszyklus
- 📚 Unterweisung, Dokumentation und Nachweisführung sind gesetzlich verpflichtend
- 🔗 Digitale Betriebsanleitungen, QR-Codes und E-Labels verbinden MVO- und BetrSichV-Anforderungen
Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Maschinen in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Hersteller, Importeure und Händler stehen im Fokus: Konstruktion, Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Technische Dokumentation.Für den späteren Einsatz der Maschine im Betrieb gelten jedoch andere Spielregeln. In Deutschland ist hier vor allem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) maßgeblich. Sie adressiert Arbeitgeber und Betreiber, die Beschäftigten Maschinen und andere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.Damit bestehen zwei Ebenen:
- EU-Maschinenverordnung → sichere Maschine beim Inverkehrbringen
- BetrSichV → sichere Verwendung der Maschine im konkreten Betrieb

1. MVO vs. BetrSichV: Wer ist wofür verantwortlich?
2. Geltungsbereich der BetrSichV für Maschinen im Unternehmen
3. Zentrale Betreiberpflichten nach BetrSichV
4. Schnittstelle zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230
5. Kurzvergleich: EU-Maschinenverordnung 2023/1230 vs. BetrSichV

Nachfolgende Tabelle fasst die Unterschiede und Schnittstellen kompakt zusammen.
| Bereich | Herstellerpflichten (MVO 2023/1230) | Betreiberpflichten (BetrSichV) |
|---|---|---|
| Zielsetzung | Sicheres Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen | Sicherer Betrieb und sichere Verwendung von Arbeitsmitteln |
| Geltung | EU-weit, unmittelbar verbindlich ab 20.01.2027 | Nationales Arbeitsschutzrecht; gilt für Arbeitgeber und Betriebe in Deutschland |
| Pflichten | Risikobeurteilung · Konstruktion nach Sicherheitsstandards · CE-Kennzeichnung · EU-Konformitätserklärung · Betriebsanleitungen (auch digital) · Cybersicherheit & KI | Gefährdungsbeurteilung vor Einsatz · Regelmäßige Prüfungen · Instandhaltung · Unterweisung der Beschäftigten · Dokumentation aller Maßnahmen |
| Dokumentation | Technische Unterlagen, Risikobeurteilung, EU-Konformitätserklärung | Prüfprotokolle, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Wartungsnachweise |
| Verantwortung | Hersteller, Importeur, Inverkehrbringer | Arbeitgeber, Betreiber |
| Umbauten / Änderungen | Änderungen können eine neue Konformitätsbewertung erforderlich machen | Umbauten können dazu führen, dass der Betreiber rechtlich wie ein Hersteller behandelt wird |
| Sanktionen | Marktüberwachungsmaßnahmen, Verkaufsverbote, Rückrufe | Bußgelder, Haftung bei Unfällen, strafrechtliche Konsequenzen |
| Neue Themen | KI, Cybersecurity, digitale Dokumentation | Integration in Gefährdungsbeurteilung, IT-Sicherheits- und Organisationskonzepte |